Allgemeines:
1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1861 Oberkirch e. V., abgekürzt TV 1861 Oberkirch.
2. Sitz des Vereins ist Oberkirch
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Oberkirch eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit-und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings-und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport-und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Turnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Turnrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
1. Der Verein ist Mitglied des Badisches Sportbundes und seiner Unterorganisationen. Der Verein oder seine Abteilungen können auf Beschluss des Turnrates Mitglied von weiteren Fachverbänden werden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
d) Kindern und Jugendlichen
3. Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Turnrates kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Turnrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Turnrates über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Turnrat auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen persönlich vor dem Turnrat oder schriftlich zu erklären; das Mitglied darf sich dabei eines Beistandes bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Turnrat entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Turnrates ist dem Mitglied per Einschreiben mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Von den Mitgliedern sind ein Mitgliedsbeitrag und, soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt, eine Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der erweiterte Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 5.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 9 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstands hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand
d) der Turnrat
e) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind
a) Vorstand
b) alle Leiter von Abteilungen, die mehr als 100 Mitglieder haben
d) Altersturnwart
3. Mitglieder des Turnrates sind:
a) Vorstand
b) alle Abteilungsleiter und Fachabteilungsleiter
c) alle Turnwarte bzw. Sportwarte
d) Pressewart
4. Die Abteilungsleiter, Turn-Sportwarte, Pressewarte, Altersturnwart, Fachabteilungsleiter werden von den Abteilungen vorgeschlagen und vom Vorstand ernannt.
5. Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den erweiterten Vorstand per Aushang in der Geschäftsstelle (Schwarzes Brett) und durch Anzeige in der regionalen Tagespresse. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einer Minderheit von mindestens 10% der Vereinsmitglieder verlangt wird; Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den erweiterten Vorstand per Aushang in der Geschäftsstelle (Schwarzes Brett) und durch Anzeige in der regionalen Tagespresse. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einer Minderheit von mindestens 10% der Vereinsmitglieder verlangt wird; Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister/Kassenwart/Kassierer,
d) dem Jugendleiter,
e) dem Schriftführer.
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Turnrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
8. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung die Bereiche „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Veranstaltungen“ auf bis zu zwei weitere Personen übertragen oder diese Bereiche einem oder zwei Vorstandsmitgliedern zuweisen. Sollten die Personen, die mit den Aufgaben betraut werden, nicht bereits Vorstandsmitglied sein, so haben sie Teilnahmerecht bei allen Vorstandssitzungen, aber kein Stimmrecht.
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
c) Erstellung des Haushaltsplans
d) Festlegung besonderer Kursgebühren für einzelne Kurse
e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungs- oder Dienstverträgen und Verträgen mit freien Mitarbeitern
2. Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Umsetzung der Beschlüsse des Turnrates
d) Genehmigung des Haushaltsplans
3. Der Turnrat hat folgende Aufgaben:
a) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
b) Ausschluss von Mitgliedern.
c) außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen
d) Ehrungen aller Art
e) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung oder Vollmacht ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
1. Über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks sowie über Verschmelzungen und sonstige Maßnahmen nach Umwandlungsgesetz entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
1. Der Erweiterte Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs-und Reisekostenordnung.
1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Gegen die Stimme des Kassenwartes kann der Vorstand keine Ausgaben beschließen.
2. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes gesondert ab.
3. Für besondere Zwecke können Nebenkassen eingerichtet werden, die von eigenen Kassenwarten geführt werden, aber Teil der Vereinskasse sind. Sie werden in den Jahresbericht des Vereins-Kassenwartes einbezogen und von den Kassenprüfern überprüft.
4. Wenn für Nebenkassen eigene Konten geführt werden, ist dem Vereins-Kassenwart die Verfügungsberechtigung zu geben, damit die organisatorische Bindung an den Verein gewahrt wird.
5. Wird von einer Abteilung oder Gruppierung des Vereins eine Kasse geführt, die als Nebenkasse nicht anerkannt ist, so handelt es sich um eine Privatangelegenheit der Beteiligten, für die der Verein jegliche Haftung ablehnt.
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberkirch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Oberkirch, 17.04.2015