A Name, Sitz, Zweck
§ 1 Der im Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen Turnverein 1861 Oberkirch eingetragener Verein, abgekürzt TV 1861 Oberkirch e.V. Er hat seinen Sitz in Oberkirch (Baden).
§ 2 Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport zur körperlichen Ertüchtigung; er pflegt die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4a Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Vergütung von Vereinsämtern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich durch Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 3 Nr.26a EStG beschließen.
§ 5 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes und seiner Unterorganisationen. Der Verein oder seine Abteilungen können auf Beschluss des Turnrates Mitglied von weiteren Fachverbänden werden.
B Mitgliedschaft
§ 6 Der Verein besteht aus a) Ordentlichen Mitgliedern b) Kindern und Schülern c) Ehrenmitgliedern.
§ 7 Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 8 Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder mit dem Sonderrecht der Beitragsfreiheit. Sie werden durch den Turnrat ernannt.
§ 9 Die Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen die Ablehnung ist an den Turnrat zulässig.
§ 10 Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
§ 11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seine Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
§ 12 Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
§ 13 Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod.
§ 14 Der Austritt ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres möglich und muss spätestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
§ 15 Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat zulässig.
C Vereinsorgane
§ 16 Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Turnrat 3. der Vorstand
§ 17 Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
D Mitgliederversammlung
§ 18 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Kassenberichte b) Entlastung des Turnrates, des Vorstandes, des Kassenwartes und der Kassenprüfer c) Wahl des Turnrates, des Vorstandes und der Kassenprüfer d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten f) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Turnrates g) Auflösung des Vereins.
§ 20 Eine Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr als Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder des Turnrates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Ordentlichen Mitglieder einberufen.
§ 21 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Zeitungsanzeige mindestens eine Woche vorher einberufen.
§ 22 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich über den 1. Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
§ 23 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
§ 24 Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über a) Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszweckes b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat zustehen c) die Auflösung des Vereins. In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 25 Mit der Einberufung soll die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung kann aber auch ohne vorherige Bekanntgabe frei beschließen. Nur über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn mit der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
§ 26 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Bei Abwesenheit bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter und den Schriftführer. Zur Wahl des 1. Vorsitzenden setzt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter ein.
§ 27 Der Turnrat besteht aus a) den Mitgliedern des Vorstandes b) den Leitern der Abteilungen c) den Turnwarten d) den sonstigen gewählten Fachwarten e) Beisitzer nach Bedarf
§ 28 Die Mitglieder des Turnrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl.
§ 29 Scheidet ein Mitglied des Turnrates vorzeitig aus, so kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
§ 30 Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu: a) außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen b) Einsprüche gegen die Ablehnung und den Ausschluss von Mitgliedern c) Ehrungen aller Art und Ernennungen von Ehrenmitgliedern d) Aufsicht über Sonderkassen nach § 42 e) Ergänzungswahlen nach § 29 f) Ersatzwahl von Kassenprüfern nach § 40 g) Beitritt zu Fachverbänden h) Beschließen und Änderungen von Ordnungen.
§ 31 Der Turnrat wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Turnrates. In allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens drei Vorstandsmitglieder.
§ 32 Die vom Turnrat ernannten Ehren-Vorstandsmitglieder und Ehren-Turnratsmitglieder sind voll stimmberechtigt.
§ 33 Über die Sitzung des Turnrates ist, in der Regel durch den Schriftführer, ein Protokoll zu führen.
E Vorstand
§ 34 Den Vorstand bilden: a) 1. Vorsitzende/r b) 2. Vorsitzende/r c) Kassenwart/in d) Schriftführer/in e) Jugendleiter/in f) die von der Mitgliederversammlung besonders gewählten Mitarbeiter/innen.
§ 35 Gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzende sind für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 36 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Protokollführung erfolgt gemäß § 33. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu: a) Aufnahme von Mitgliedern b) Ausschluss von Mitgliedern c) Beschlussfassung über Ausgaben nach den vom Turnrat festgelegten Richtlinien und mit Zustimmung des Kassenwartes.
§ 37 Ist der 1. Vorsitzende verhindert, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen, wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, ernennt der Turnrat einen Vertreter.
F Kassenführung
§ 38 Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Gegen die Stimme des Kassenwartes kann der Vorstand keine Ausgaben beschließen.
§ 39 Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes gesondert ab.
§ 40 Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Kalenderjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Turnrat eine Ergänzungswahl vor.
§ 41 Für besondere Zwecke können Nebenkassen eingerichtet werden, die von eigenen Kassenwarten geführt werden, aber Teil der Vereinskasse sind. Sie werden in den Jahresbericht des Vereins-Kassenwartes einbezogen. und von den Kassenprüfern überprüft.
§ 42 Mit Zustimmung des Turnrates können für bestimmte Zwecke Sonderkassen außerhalb der Vereinskasse eingerichtet werden. Die Kassenwarte und Kassenprüfer von Sonderkassen müssen von einer Abteilung oder einer Gruppierung innerhalb des Vereins dem Turnrat namentlich genannt werden. Auf Vorschlag der betreffenden Abteilung oder Gruppierung bestimmt der Turnrat eines seiner Mitglieder als Vertrauensmann, der dem Turnrat über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung berichtet.
§ 43 Wenn für Nebenkassen oder Sonderkassen eigene Konten geführt werden, ist dem Vereins- Kassenwart die Verfügungsberechtigung zu geben, damit die organisatorische Bindung an den Verein gewahrt wird.
§ 44 Sonderkassen sollen auf angemessene Beträge beschränkt sein. Ergeben sich übermäßige Bestände, sollen die Beteiligten mit dem Turnrat eine Übertragung auf die Vereinskasse vereinbaren.
§ 45 Wird von einer Abteilung oder Gruppierung des Vereins eine Kasse geführt, die weder als Nebenkasse nach als Sonderkasse anerkannt ist, so handelt es sich um eine Privatangelegenheit der Beteiligten, für die der Verein jegliche Haftung ablehnt.
G Haftung
§ 46 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.
H Auflösung des Vereins
§ 47 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen.
§ 48 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das vorhandene Vermögen an die Stadt Oberkirch übergeben mit der Bestimmung, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren für einen am Ort neu zu gründenden und als gemeinnützige Körperschaft anerkannten Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden.
§ 49 Die Regelung des § 48 wird auf Verlangen des Finanzamtes auch dann angewandt, wenn durch Änderung des bisherigen Vereinszweckes die Gemeinnützigkeit verloren geht.
I Inkrafttreten
§ 50 Diese Satzung ersetzt die bisherige, am 21.März 1959 beschlossene Satzung. Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Damit endet zugleich die Amtszeit aller gewählten Mitarbeiter des Vereins.
Beschlossen am 4.März 1972.
§§ 3, 4, 21 und 48 geändert am 25.März 1983 §§ 14, 30 und 34 geändert am 15.März 1996 §§ 27,34 und 37 geändert am 14.März 2008 § 4a eingefügt am 19.März 2010
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